Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s) der Stadt Zarrentin am Schaalsee für die Nutzung des Klosters in Zarrentin

1 Selbstverständnis

Die Stadt Zarrentin möchte das kulturhistorische Erbe für die nächsten Generationen bewahren und das Kloster zu einem kulturellen Zentrum entwickeln, mit Ausstrahlungskraft über die Schaalseeregion hinaus. Die Stadt als Eigentümerin des Klosters will

  • durch ein vielfältiges Kulturangebot die Lebensqualität der Einwohner/innen Zarrentins steigern sowie Gästen und Touristen anspruchsvolle Kulturerlebnisse bieten.
  • ein Forum der Begegnung, des Austausches und der Information schaffen.
  • durch Präsentationen, Tagungen, Seminare, Workshops u.a.m. Anregungen und Anstöße für Neues schaffen, Ideen und Kreativität entwickeln.

2 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Durchführung von

a) öffentlichen kulturellen Veranstaltungen und
b) die Anmietung von Räumlichkeiten für die Durchführung von Tagungen, Seminaren, Diskussionsveranstaltungen u.ä., (ausgenommen parteipolitische)
sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen.

3 Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt durch eine Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Veranstalter zustande, diese sind Vertragspartner.
Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so wird der Kunde/Besteller diesem durch privatrechtliche Vereinbarung die ihm aus dieser Vereinbarung und den AGB obliegenden Verpflichtungen zur eigenständigen Erfüllung auferlegen.

4 Entgelt und Zahlung

Entgelte sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Die Stadt Zarrentin kann vom Veranstalter vor Erbringung der Leistung eine Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen.

5 Mitwirkungspflicht des Kunden

Die Mitwirkungspflicht des Veranstalters soll der Stadt Zarrentin die sorgfältige Vorbereitung der Veranstaltung ermöglichen. Die Mitwirkungspflicht des Kunden definiert sich wie folgt:

a) Öffentliche Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen müssen die Menschenwürde von Gruppen und Einzelpersonen wahren. Sie sind dementsprechend für jedermann diskriminierungsfrei zugänglich.
Der Träger/Veranstalter hat in geeigneter Weise auf die Veranstaltung aufmerksam zu machen.

b) Tagungen/Seminare/private Veranstaltungen
Der Veranstalter hat der Stadt Zarrentin die Zahl der Teilnehmer spätestens 20 Werktage vor dem Veranstaltungs- bzw. Konferenztermin mitzuteilen.

6 Kartenverkauf

Bei Veranstaltungen im Kloster Zarrentin ist das Kloster als Vorverkaufsstelle einzubeziehen. Die Einnahmen aus Kartenverkauf werden durch die Stadt gegenüber dem Veranstalter schriftlich abgerechnet.

7 Nichterfüllung und Rücktritt

Erfüllt der Veranstalter die Vereinbarung nicht (Absage der Veranstaltung, Nichterscheinen usw.), so ist die Stadt Zarrentin berechtigt, Schadensersatz in Höhe der bisher aufgewendeten Leistungen geltend zu machen.
Die Stadt Zarrentin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses zu gefährden droht. Eine Absage der Veranstaltung durch die Stadt Zarrentin kann außerdem bei Einwirkung höherer Gewalt erfolgen.

8 Schäden oder Verluste

Die Stadt Zarrentin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei Verlust oder Beschädigung eingebrachter Gegenstände oder Personenschäden nur bei Verschulden ihrer Mitarbeiter. Eine Haftung für Wertsachen und Bargeld besteht nicht.
Für Schäden an den vermieteten Räumlichkeiten und dem vorhandenem Inventar, die während der Mietzeit durch Gäste, Mitarbeiter und Beauftragte des Veranstalters sowie andere Personen verursacht werden, ist der Veranstalter ersatzpflichtig. Die Stadt Zarrentin haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen.

Die Haftung der Stadt Zarrentin wird ausdrücklich auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung der Stadt Zarrentin mit einer Deckungssumme i.H.v. pauschal 30 Mio. € für Personen- und Sachschäden sowie sich daraus ergebende Vermögensschäden begrenzt.
Bei Inanspruchnahme des Parkplatzes haftet die Stadt Zarrentin nur für unmittelbare Schäden am Fahrzeug, die auf einem bei der Überlassung des Platzes bereits bestehenden Mangel dieses Platzes beruhen, innerhalb bestimmter versicherungsmäßig abgedeckter Haftungshöchstgrenzen.
Der Gast muss den Schaden spätestens beim Verlassen des Grundstückes der Stadt Zarrentin geltend machen. Spätere Meldungen werden nicht mehr anerkannt. Ebenso besteht bei Inanspruchnahme des Parkplatzes kein Verwahrungsvertrag. Es besteht keine Überwachungspflicht durch die Stadt Zarrentin.

9 Gegenstände Dritter

Beschafft die Stadt Zarrentin für die Veranstalter technische Geräte oder Gegenstände von Dritten, so handelt die Stadt Zarrentin im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet gegenüber der Stadt Zarrentin für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Geräte und Gegenstände und stellt die Stadt Zarrentin von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Geräte und Gegenstände frei.

10 Verzehr von Speisen und Getränken


Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Durchführung eines anspruchsvollen Catering ist zulässig. Das Catering ist vom Veranstalter zu beantragen und wird von der Stadt Zarrentin bestätigt.

11 Räumlichkeiten

 

Das Umräumen erfolgt durch den Mieter.
Die maximale Bestuhlung im Kleinen Saal beträgt 40 Stühle sowie im Refektorium 190 Stühle. Änderungen der Räumlichkeiten bleiben der Stadt Zarrentin vorbehalten, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen der Stadt Zarrentin für den Veranstalter zumutbar ist.

Das Kloster Zarrentin ist eine öffentliche Einrichtung. Rauchen und das Mitbringen von Tieren sind nicht gestattet.

12 Hausrecht – Ordnungspersonal

 

Die Stadt Zarrentin übt das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Ordnungspersonals ist unbedingt folge zu leisten.

13 Sonstige Bestimmungen


Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

14 Salvatorische Klausel


Sollte eine oder mehrere dieser Klauseln unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.

15 Gerichtsstand


Gerichtsstand ist Hagenow.
Zarrentin am Schaalsee,